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Umgehen mit gemeinsamen Haustieren bei Trennung: Der Hund gehört mir!
Beratung zum Umgangsrecht und zur Vorsorgevollmacht
Umgehen mit gemeinsamen Haustieren bei Trennung: Der Hund gehört mir!
Foto: Ermolaev Alexandr /stock.adobe.com
Foto: Ermolaev Alexandr /stock.adobe.com

Im Falle von Trennungen stehen bei Ehepartnern oft die „treuen Begleiter“ im Mittelpunkt von Streitigkeiten - ein Beispiel: Die Eheleute Müller leben räumlich voneinander getrennt. Der Dackel „Molly“ lebt bei der Ehefrau. Herr Müller verlangt regelmäßigen Umgang mit dem Tier. Frau Müller lehnt dies ab - zu Recht? Herr Müller schaltet einen Anwalt ein. Der verweist auf ein richtungsweisendes Urteil des Landgerichtes Frankenthal vom 12. Mai 2023 (Az. 2 S 149/22).

Gleichberechtigte Teilhabe

Dort heißt es: „Haben die Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, so können sie nach der Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art ,Umgangsrecht' mit dem Tier eingeräumt wird. Auch wenn es sich um ein Tier handelt, ist der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund ist während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Es muss hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen ist. Vielmehr steht es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes können daher untereinander Zustimmung zu einer, Benutzungsregelung nach billigem Ermessen verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, ist interessengerecht. Eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines ,Wechselmodells' gefährdet nicht das Tierwohl.“

„Vorsorgevollmacht“ fürs Tier

Herr Müller ist mit diesem Urteil sehr zufrieden und einigt sich entsprechend mit seiner Frau. Bei der Gelegenheit will er auch gleich sein Testament ändern. Er will dafür sorgen, dass Molly über seinen Tod hinaus durch eine Bestimmung im Testament - einer sogenannten Auflage - versorgt wird. Besitz und Eigentum an einem Haustier gehen nämlich auf den oder die Erben über. Sein Anwalt rät ihm zu einer „Vorsorgevollmacht“ für sein Tier. Mit einer solchen Tierverfügung könne er dafür sorgen, dass sein „treuer Begleiter“ auch im Fall der Fälle - zum Beispiel bei einem Aufenthalt in einer Klinik, in einem Pflegeheim oder auch im Todesfall - ein gutes Leben ohne ihn hat: die „Endstation Tierheim“ muss also nicht sein. Herr Müller startet dafür im Internet eine Suche - und wird fündig: dank eines Musters einer Haustierverfügung. In Abstimmung mit seiner Noch-Ehefrau füllt er die Verfügung aus und überreicht sie einer gemeinsamen Vertrauensperson. Die Verfügung soll aber erst zum Zuge kommen, wenn beide Eheleute verstorben sind - im Zweifel hilft der Rat eines Fachanwaltes.

Dr. Norbert Willems
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Erbrecht und Familienrecht