Spezialeinsatzkräfte stehen auf dem Bordstein vor einer Siegburger Schule.

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Rechtsanwalt Dieter Trimborg v. Landenberg in Köln: Wer sich kümmert...
Pflegeleistungen sollten beim Erbe z. B. durch eine Vergütung zu Lebzeiten, Übertragung von Grundbesitz oder eine Bevorzugung im Testament fair geregelt werden
Rechtsanwalt Dieter Trimborg v. Landenberg in Köln: Wer sich kümmert...
Foto: Robert Kneschke/stock.adobe.com
Foto: Robert Kneschke/stock.adobe.com

Es kommt oft vor, dass Kinder für ihre Eltern aufopferungsvolle Pflegeleistungen erbringen. Ein solcher Einsatz, der für eines oder beide Elternteile teilweise über Jahrzehnte geleistet wird, hat weitreichende materielle Folgen. Wer dafür sorgt, dass den Eltern ein Umzug ins Heim erspart bleibt, erhöht nicht nur deren Lebensqualität, sondern schont auch das Vermögen. Manches Familienheim wäre ohne das Engagement von Angehörigen längst verkauft worden, um die Heimkosten zu finanzieren.

Für das pflegende Kind macht sich die Fürsorge auch bemerkbar, allerdings überwiegend negativ: Wer pflegt, hat weniger Freizeit, ist gesundheitlichen Belastungen (Burnout) ausgesetzt und kann allenfalls einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Meist pflegen die lieben“ Kinder, die nicht materiell orientiert sind und den Eltern das unangenehme Thema, wie dieser Einsatz jetzt oder später ausgeglichen werden soll, ersparen wollen. Das ist ein folgenreicher Fehler. Grundsätzlich können Pflegeleistungen auf drei Arten honoriert werden:

Vergütung zu Lebzeiten

Sofern Mittel und die Bereitschaft dazu vorhanden sind, kann man die Pflegeleistung durch Geldzahlungen, zusätzlich zum Pflegegeld und eventuelle Überlassung von Wohnraum vergüten. Wenn das in der Familie offen kommuniziert wird, ist es eine gute Lösung, zumal es bei einer Beendigung der Pflege - gleich aus welchen Gründen - kein Ungleichgewicht gibt.

Übertragung von Grundbesitz

Man kann auch die Immobilie zur Sicherung der Pflege übertragen. Hier gilt aber das Prinzip Vertrauen - und zwar nicht nur in die Zuverlässigkeit, sondern auch in die Gesundheit des pflegenden Kindes. Wird die Pflege nicht mehr erbracht, sind Konflikte vorprogrammiert. Es bedarf eines klaren Vertrages, eventuell unter Einbeziehung der Geschwister, auch um deren Abfindungsansprüche zu regeln.

Bevorzugung im Testament

Schließlich kann man das pflegende Kind im Testament besonders berücksichtigen, wobei auf zwei Gefahren besonders hinzuweisen ist: Zum einen weiß man bei Errichtung des Testamentes nicht, wie lange das Kind noch pflegen wird, so die Zuwendung zu hoch oder niedrig ausfallen kann. Zum anderen kann das Vermögen durch einen doch notwendigen Heimaufenthalt verbraucht worden sein, wodurch ein pflegender Erbe faktisch leer ausgeht.

Gesetzliche Regelung

Wenn nichts geregelt ist, muss das pflegende Kind gegenüber den Miterben den Umfang seiner Pflege sehr genau begründen, berechnen und beweisen, bevor es im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts einen der „Billigkeit“ entsprechenden Zuschlag erhält. Man ahnt: Es kann viel Zeit, Geld und Nerven kosten, um hier auf einen Nenner zu kommen. Deshalb ist Vorsorge besser als Nachsehen - und fachlicher Rat kann bei diesem emotionalen Thema eine wertvolle Hilfe sein.

Dieter Trimborn v. Landenberg
Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Vorsorgeanwalt Vorsorgeanwälte Köln