Spezialeinsatzkräfte stehen auf dem Bordstein vor einer Siegburger Schule.

Eilmeldung

Zeugen berichten von Schüssen: Amokalarm an Siegburger Schule

Abo
Login

Rundschau PLUS abonnieren

Zum Abo-Shop

Artikel teilen

Schriftgröße ändern

Artikel zur Merkliste hinzugefügt

Rückgangig

Artikel von der Merkliste entfernt

Sie folgen nun

Rückgangig

Sie folgen

Auftragsverhältnis, Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche
Bietmann Rechtsanwälte: Erben und Vollmachten
Fo Marco2811/stock.adobe.com
Fo Marco2811/stock.adobe.com

Erben haben regelmäßig ein erhebliches Informationsdefizit gegenüber den Bevollmächtigten des Erblassers aus einer zu Lebzeiten erteilten General-, Vorsorge- oder Kontovollmacht. Sie stehen vor der Frage, wie die Art der Vermögensbetreuung zu Lebzeiten kontrolliert werden kann. Dabei besteht kein Unterschied darin, ob es sich bei den mit Vollmachten ausgestatteten Personen um außenstehende Dritte oder Miterben handelt.

Das „Verhältnis“ entscheidet

Für die Rechte der Erben ist entscheidend, ob es sich um ein Gefälligkeits- oder Auftragsverhältnis handelte. Für ein Gefälligkeitsverhältnis muss Unentgeltlichkeit und Uneigennützigkeit vorliegen, die grundsätzlich auch beim Auftragsverhältnis gegeben ist. Ein Rechtbindungswille darf im Gegensatz zum Auftragsverhältnis jedoch nicht vorliegen. Es handelt sich um freundschaftliche Zusagen oder Gefälligkeiten des täglichen Lebens. Liegt ein Gefälligkeitsverhältnis vor, entsteht für den Bevollmächtigten keine Pflicht zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilungen, Rechnungslegungen, Herausgabe des Erlangten oder auf etwaige Leistung von Schadensersatz.

Auftragsverhältnis

Anders ist dies beim Auftragsverhältnis. Es handelt sich um eine vertragliche Bindung, die zum Beispiel erkennbar ist, wenn für den Vollmachtgeber wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen. In diesem Fall handelt es sich zum Beispiel bei der Erledigung von Geldgeschäften durch Bevollmächtigte um einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB, aus dem die Auskunftspflicht gemäß § 666 BGB abgeleitet wird. Ein Vollmachtgeber kann zu Lebzeiten von dem Bevollmächtigten verlangen, über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erhalten.

Pflicht zur Rechnungslegung

Diese Pflicht zur Rechnungslegung beinhaltet auch das Recht auf Vorlage einer gesonderten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Weiterhin ist der beauftragte Bevollmächtigte zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung unrechtmäßig Erlangten verpflichtet. Gemäß § 1922 BGB geht dieser Anspruch im Todesfall auf die Erben über. Sie können auch als Miterben gemäß § 2039 BGB im Namen der Erbengemeinschaft gegenüber anderen Miterben einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung gegen den Bevollmächtigten geltend machen.

Widerruf von Vollmachten

Erben ist die Prüfung zu empfehlen, ob vom Erblasser ausgestellte Vollmachten gemäß Inhalt der Vollmachtsurkunde über den Tod hinaus gelten. Grundsätzlich kann jeder Erbe oder Miterbe diese Vollmachten widerrufen, ausgenommen der Widerruf wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

Hilfe von Spezialisten

Sowohl bei der Erstellung von Vollmachten als auch bei Schwierigkeiten mit bereits aufgestellten Schriftwerken ist der Rat und die Hilfe von Spezialisten sinnvoll, um etwaige Hürden und Probleme rechtssicher zu meistern.

Elke Elisabeth Bietmann
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Erb- und Familienrecht
Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB, Köln